Wasserfloh
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Hallo zusammen,
Es geht um ein unmittelbar bevorstehendes Haltungs- und Handelsverbot sogenannter "invasiver Arten".
Hier ein paar Informationen dazu. Die Liste wurde Anfang Dezember mit der Mehrheit in der EU verabschiedet. Es sind mit großer Wahrscheinlichkeit Arten enthalten, die auch in unserem Hobby vorhanden sind.
Wirbellose:
Eriocheir sinensis H. Milne Edwards, 1854
Orconectes limosus Rafinesque, 1817
Orconectes virilis Hagen, 1870
Pacifastacus leniusculus Dana, 1852
Procambarus clarkii Girard, 1852
Procambarus sp. (Marmorkrebs)
Wasser- und Sumpfpflanzen:
Myriophyllum aquaticum (Vell.) Verdc.
Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet
Ludwigia peploides (Kunth) P.H.
Lysichiton americanus
Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet
Ludwigia peploides
Hydrocotyle ranunculoides L. f.
Lagarosiphon major
Eichhornia crassipes (Martius) Solms
Cabomba caroliniana Gray
Fische:
Pseudorasbora parva Temminck & Schlegel, 1846
Perccottus glenii Dybowski, 1877
Amphibien:
Lithobates (Rana) catesbeianus Shaw, 1802
Amphibien:
Lithobates (Rana) catesbeianus Shaw, 1802
Reptilien:
Trachemys scripta Schoepff, 1792
und natürlich weitere Arten, die sich bei uns sehr stark ausbreiten (können), insgesamt 37 Arten, aber halt auch nicht alle und nicht immer mit nachvollziehabaren Argumenten.
Wie mit den Arten zu verfahren ist (oder sein wird), steht hier:
Europäische Union 2014. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
Artikel 31 enthält Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer. Darin ist geregelt, ob, unter welchen Bedingungen und wie lange diese Arten gehalten werden dürfen:
- bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer unter entsprechenden Bedingungen
- Tiere wurden bereits vor ihrer Aufnahme in die Unionsliste gehalten;
- Tiere werden unter Verschluss gehalten,
- es werden Maßnahmen getroffen, um Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.
"Nichtgewerblichen Besitzern, die die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht gewährleisten können, darf nicht erlaubt werden, die betreffenden Tiere in ihrem Besitz zu behalten. Die Mitgliedstaaten können diesen Besitzern die Möglichkeit anbieten, ihre Tiere zu übernehmen. In diesem Fall ist dem Tierschutz gebührend Rechnung zu tragen."
Es geht um ein unmittelbar bevorstehendes Haltungs- und Handelsverbot sogenannter "invasiver Arten".
Hier ein paar Informationen dazu. Die Liste wurde Anfang Dezember mit der Mehrheit in der EU verabschiedet. Es sind mit großer Wahrscheinlichkeit Arten enthalten, die auch in unserem Hobby vorhanden sind.
Wirbellose:
Eriocheir sinensis H. Milne Edwards, 1854
Orconectes limosus Rafinesque, 1817
Orconectes virilis Hagen, 1870
Pacifastacus leniusculus Dana, 1852
Procambarus clarkii Girard, 1852
Procambarus sp. (Marmorkrebs)
Wasser- und Sumpfpflanzen:
Myriophyllum aquaticum (Vell.) Verdc.
Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet
Ludwigia peploides (Kunth) P.H.
Lysichiton americanus
Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet
Ludwigia peploides
Hydrocotyle ranunculoides L. f.
Lagarosiphon major
Eichhornia crassipes (Martius) Solms
Cabomba caroliniana Gray
Fische:
Pseudorasbora parva Temminck & Schlegel, 1846
Perccottus glenii Dybowski, 1877
Amphibien:
Lithobates (Rana) catesbeianus Shaw, 1802
Amphibien:
Lithobates (Rana) catesbeianus Shaw, 1802
Reptilien:
Trachemys scripta Schoepff, 1792
und natürlich weitere Arten, die sich bei uns sehr stark ausbreiten (können), insgesamt 37 Arten, aber halt auch nicht alle und nicht immer mit nachvollziehabaren Argumenten.
Wie mit den Arten zu verfahren ist (oder sein wird), steht hier:
Europäische Union 2014. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
Artikel 31 enthält Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer. Darin ist geregelt, ob, unter welchen Bedingungen und wie lange diese Arten gehalten werden dürfen:
- bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer unter entsprechenden Bedingungen
- Tiere wurden bereits vor ihrer Aufnahme in die Unionsliste gehalten;
- Tiere werden unter Verschluss gehalten,
- es werden Maßnahmen getroffen, um Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.
"Nichtgewerblichen Besitzern, die die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht gewährleisten können, darf nicht erlaubt werden, die betreffenden Tiere in ihrem Besitz zu behalten. Die Mitgliedstaaten können diesen Besitzern die Möglichkeit anbieten, ihre Tiere zu übernehmen. In diesem Fall ist dem Tierschutz gebührend Rechnung zu tragen."